Hier "nordet" niemand irgend jemanden ein, es wird höchstens etwas Klargestellt, damit es eben nicht zu Missverständnissen kommt und alle von dem gleichen Sachverhalt sprechen.
Hallo,
ein fehlendes vorderes Kennzeichen kann ja auch schon einmal passieren, wenn dieses z.B. unbemerkt gestohlen wurde.
Nach meiner Kenntnis stellt das aber lange noch keine Straftat dar, da das hintere gültige Kennzeichen mit den Zulassungsmerkmalen TÜV-Siegel, Steuer-Siegel ja vorhanden ist. Auch eine Kfz-Versicherung für das Fahrzeug besteht.
Da kommt dann max. das in Frage:
§ 10 Abs. 6, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat
810600 "Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte." 40,00 Euro, 1 Punkt
Gruss
Desaster
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Naja, dann stellen wir mal klar.
Das Thema mit der Straftat bezog sich nicht auf ein fehlendes, z.B. gestohlenes, Kennzeichen. Wenn du genau gelesen hättest, hättest du sicher bemerkt, dass sich dies auf die spaßige Aussage von ASX13 bezog. Wenn jemand dies tatsächlich umsetzen würde, wäre ein Vergehen nach der Abgabenordnung wohl relevant. Da aber der Aufwand hierfür enorm wäre, ist die Umsetzung wohl kaum anzunehmen.
Ach ja, und es ist sehr wohl ein Unterschied, ob ich gezwungenermaßen, wegen Verlustes oder Diebstahls eines Kennzeichens kurze Zeit ohne dieses fahre, oder ob ich vorsätzlich die Kennzeichen abmontiere. Ließ dir hier mal die Rechtsprechung zum Kennzeichenmißbrauch durch und du wirst vielleicht feststellen können, dass man sich hier sehr schnell auf sehr dünnen Eis befindet.
Ach ja, noch zur Klarstellung, damit es nicht zu Mißverständnissen kommt, mit TÜV-Siegel meinst du die Hauptuntersuchungsprüfplakette und mit Steuer-Siegel vermutlich die Zulassungsstempelplakette?
Gruß
BOBO